Mottfeuer

 

Mottfeuer

 

Vollzug der Abfallgesetze und der Pflanzenabfallverordnung

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Forst- und Almwirtschaft (Mott-Feuer)


Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen dürfen pflanz-liche Abfälle die beim Forst- und beim Almbetrieb anfallen, dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind. Dies gilt aber nur, wenn dies aus forst- und almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Das Verbrennen ist, falls keine andere Verwendung möglich ist, nur an Werktagen von 6:00 bis 18:00 Uhr zulässig. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. Bei starkem Wind oder erhöhter Waldbrandgefahr darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind umgehend zu löschen. Um die Brandflächen sind Bearbeitungsstreifen von 3 Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizuhalten sind. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.

Wir weisen darauf hin, dass das Verbrennen von Daas und Schlagholz rechtzeitig, mindestens jedoch 7 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde angezeigt werden sollte, die dann unverzüglich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet. Das Landratsamt meldet die Feuer umgehend an die Integrierte Leitstelle Allgäu in Kempten weiter. Die Meldung an die ILS ist notwendig, um Fehlalarme der Feuerwehren zu vermeiden.

Wir bitten die Forst- und Landwirte bei der Meldung an die Gemeinde die Flurnummer und Gemarkung anzugeben, damit die Leitstelle diese erfassen und so Fehlalarmierungen vermeiden kann.